Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Diana B*****, Unternehmerin, *****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Oktober 2007, GZ 30 R 13/07p-13, mit welchem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 2. Februar 2007, GZ 17 Cg 55/06d-8, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird teils unverändert, teils mit einer Maßgabe bestätigt und teils dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich der bestätigten und der unbekämpft gebliebenen Teile des angefochtenen Beschlusses wie folgt lautet:
„Zur Sicherung des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruchs wird der Beklagten für die Dauer des Rechtsstreits verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1. mit Fahrzeugen, die weder Linienbusse noch Fahrzeuge des Wiener Stadtrundfahrtengewerbes sind, insbesondere mit dem PKW der Marke „Smart" mit dem behördlichen Kennzeichen EU 635 AZ, in den beschrankten Bereich vor der Wiener Staatsoper einzufahren,
2. PKW im beschrankten Bereich vor der Wiener Staatsoper im Halte- und Parkverbot abzustellen, insbesondere den PKW der Marke „Smart" mit dem behördlichen Kennzeichen EU 635 AZ,
3. Stadtrundfahrten an einem anderen Ort als der jeweiligen Abfahrtsstelle zu beenden, insbesondere eine Stadtrundfahrt im beschrankten Bereich vor der Wiener Staatsoper und/oder in der Operngasse zu beenden, wenn sie am Südtiroler Platz begonnen hatte, und/oder die Beendigung der Stadtrundfahrt an einem von der Abfahrtsstelle abweichenden Ort anzukündigen.
Das Mehrbegehren, der Beklagten auch zu verbieten,
- Busse im beschrankten Bereich vor der Wiener Staatsoper im Halte- und Parkverbot abzustellen, insbesondere außerhalb des als zulässig gekennzeichneten Bereichs auf der rechten Seite des beschrankten Bereichs und/oder in zweiter Spur,
- Stadtrundfahrten von einer nicht von der zuständigen Behörde als Standplatz für das Stadtrundfahrtengewerbe bestimmten und als solcher gekennzeichneten Abfahrtsstelle, insbesondere von einer Abfahrtsstelle in der Operngasse, durchzuführen,
- Fahrgäste außerhalb der von der zuständigen Behörde als Standplatz bestimmten Abfahrtsstelle - insbesondere von den „Zubringerstellen" vor der Oper, in der Operngasse, in der Johannesgasse beim Kursalon und/oder beim Liebenberg-Denkmal - aufzunehmen und/oder in Ankündigungen, insbesondere in Prospekten, die Abholung von Fahrgästen von den genannten „Zubringerstellen" und/oder vom Hotel anzukündigen,
wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Hälfte der Kosten des Sicherungsverfahrens erster Instanz endgültig und die andere Hälfte dieser Kosten vorläufig selbst zu tragen.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen einen mit 1.129,14 EUR bestimmten Anteil an den Kosten des Sicherungsverfahrens erster Instanz (darin 188,19 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen. Die Klägerin hat die Hälfte der Kosten ihres Rekurses endgültig und die andere Hälfte dieser Kosten vorläufig selbst zu tragen. Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen